„Satzung des Freundeskreises/Fördervereins der Stadtbibliothek Neuss
Stand: 20.11.2014

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Pro Stadtbibliothek Neuss““. Er ist in das Vereinsregister eines Sitzes Neuss einzutragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Pro Stadtbibliothek Neuss e.V.““

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „“Steuerbegünstigte Zwecke““ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt die Stadtbibliothek Neuss ideell und materiell in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek darum bemüht sein:
• die Weiterentwicklung der Stadtbibliothek durch geeignete Maßnahmen zu unterstützten,
• die Leseförderung zu betreiben und die Medienkompetenz zu erhöhen,
• durch Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek stärker im Bewusstsein der Bürger zu verankern,
• die Veranstaltungsarbeit der Stadtbibliothek zu fördern.
Der Verein nimmt dabei keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestandes der Stadtbibliothek.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, Vereine und Verbände. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung über die Eintragung in eine

Mitgliederliste erworben, die beim Vorstand geführt wird.
Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die
Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.“

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 


§ 5 Vermögen des Vereins

1. Der Verein bildet sein Vermögen und erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden, Stiftungen, Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird mit dem Tag der Bestätigung der Aufnahme des Mitglieds fällig. Der Jahresbeitrag bezieht sich unabhängig vom Tag des Eintritts auf das laufende Kalenderjahr. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch seinen Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr wird nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Ein Ausschluss ist auch gerechtfertigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder bei Konkurs eines Unternehmens.

Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Verlust der Mitgliedschaft ist endgültig, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

 

§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.“

 

§ 8 Vertretung


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, die jeder für sich zur Vertretung des Vereines berechtigt sind. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind berechtigt, andere Mitglieder des Vorstandes mit Vollmacht auszustatten.

 


§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes


1 . Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schriftführer/in Schatzmeister/in
Beisitzer/innen; über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung
als beratendes Mitglied gehört der/die Leiter/in der Stadtbibliothek Neuss qua Amt dem Vorstand an.


2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, vom Datum der Wahl an gerechnet.


3. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Stellvertreter und Beisitzer erfolgt jeweils in einem Wahlgang (Listenwahl). Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 


§ 10 Aufgaben des Vorstandes


1 . Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trägt Sorge für die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


2. Ferner gehört die zweckgebundene und zweckentsprechende Verwendung von Einnahmen des Vereins für die Stadtbibliothek zu seinen Aufgaben.


3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


4. Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzuheben und können von den Mitgliedern beim Vorstand eingesehen werden.


5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.“

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


1. Sitzungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal je Kalenderjahr, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung zu erfolgen. Andere Einladungsmodalitäten sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.


2. Beschlüsse des Vorstandes werden im Rahmen von Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


3. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung obliegen:
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes;
• die Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
• die Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
• Satzungsänderungen;
• Entscheidungen über Anträge; Anträge sind von den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen;
• Auflösung des Vereins.

 


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.

2. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.“

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder bzw. ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

2. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Soweit sie keine ausdrückliche Regelung enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Neuss, den 14.11.2014″

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